Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Inhaltsverzeichnis
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 – Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
§ 3 – Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
- 1.
die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“
oder
- 2.
die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
zu führen.
§ 4 – Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
- 1.
berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
- 2.
danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
und
- 3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
oder
einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Sicherheitsingenieur zu führen, und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
- 1.
eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
- 2.
danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
und
- 3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
oder
einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
- 1.
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
- 2.
danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
und
- 3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
oder
einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
- biologische Sicherheit,
- Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen,
- Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.
(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.
§ 5 – Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
§ 6 – Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
- 1.
eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben,
und
- 2.
- a)
bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
oder
- b)
bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
und
über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.
- a)
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) vom 1. September 1995 in der Fassung vom 1. Oktober 2003 vorliegen.
(3) entfällt
(4) entfällt
§ 7 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) vom 1. Oktober 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009 außer Kraft.
Anlage 1 – Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
(zu § 2 Abs. 2)
Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß § 3 bzw. § 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei:
- der Erstellung bzw.
- der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 5 Jahren wiederholt.
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuungen:
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die:
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die:
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme,
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.
Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Anlage 2 – Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
(zu § 2 Abs. 3)
1. Allgemeines
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß § 3 bzw. § 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.
Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.
Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
2. Grundbetreuung
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/-r und Jahr erforderlich:
Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einsatzzeit (Std. pro Jahr und Beschäftigtem/-r) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/-r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:
- 1
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- 1.1
Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
- 1.2
Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- 1.3
Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
- 1.1
- 2
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
- 2.1
Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
- 2.2
Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
- 2.1
- 3
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
- 3.1
Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
- 3.2
Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
- 3.3
Information und Aufklärung
- 3.4
Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
- 3.1
- 4
Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- 4.1
Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
- 4.2
Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
- 4.3
Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
- 4.4
Kommunikation und Information sichern
- 4.5
Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
- 4.6
Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
- 4.7
Ständige Verbesserung sicherstellen
- 4.1
- 5
Untersuchung nach Ereignissen
- 5.1
Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
- 5.2
Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
- 5.3
Verbesserungsvorschläge
- 5.1
- 6
Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
- 6.1
Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
- 6.2
Beantwortung von Anfragen
- 6.3
Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
- 6.4
Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
- 6.1
- 7
Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- 7.1
Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
- 7.2
Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
- 7.3
Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
- 7.4
Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
- 7.1
- 8
Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- 8.1
Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
- 8.2
Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
- 8.3
Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
- 8.4
Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung
- 8.5
Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
- 8.6
Sitzung des Arbeitsschutzausschusses
- 8.1
- 9
Selbstorganisation
- 9.1
Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
- 9.2
Wissensmanagement entwickeln und nutzen
- 9.3
Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
- 9.4
Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen
- 9.1
3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:
- 1
Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
- 1.1
Besondere Tätigkeiten
- 1.2
Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
- 1.3
Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
- 1.4
Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
- 1.5
Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
- 1.6
Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
- 1.7
Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
- 1.8
Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
- 1.1
- 2
Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
- 2.1
Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
- 2.2
Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
- 2.3
Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
- 2.4
Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
- 2.5
Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
- 2.1
- 3
Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
- 3.1
Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
- 3.2
Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
- 3.1
- 4
Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.
Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind, und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.
4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen
Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.
Auszug für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
Lfd. Nr. | WZ 2008 Kode | WZ 2008 – Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe I 2,5 h | Gruppe II 1,5 h | Gruppe III 0,5 h | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1127 | 47.73 | Apotheken | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1470 | 71.2 | Technische, physikalische und chemische Untersuchung | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1477 | 72.19 | Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1508 | 75 | Veterinärwesen | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1584 | 81.29.2 | Desinfektion und Schädlingsbekämpfung | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1636 | 85.1 | Kindergärten und Vorschulen | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1645 | 85.31.1 | Allgemein bildende weiterführende Schulen Sekundarbereich I | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1646 | 85.31.2 | Allgemein bildende weiterführende Schulen Sekundarbereich II | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1647 | 85.32 | Berufsbildende weiterführende Schulen | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1657 | 85.5 | Sonstiger Unterricht | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1675 | 86.10.1 | Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1676 | 86.10.2 | Hochschulkliniken | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1677 | 86.10.3 | Vorsorge- und Rehabilitationskliniken | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1678 | 86.2 | Arzt- und Zahnarztpraxen | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1679 | 86.21 | Arztpraxen für Allgemeinmedizin | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1681 | 86.22 | Facharztpraxen | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1683 | 86.23 | Zahnarztpraxen | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1685 | 86.9 | Gesundheitswesen, a. n. g. | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1692 | 87.1 | Pflegeheime | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1695 | 87.2 | Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1698 | 87.3 | Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1701 | 87.9 | Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1707 | 88.10.1 | Ambulante soziale Dienste | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1708 | 88.10.2 | Sonstige soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1710 | 88.91 | Tagesbetreuung von Kindern | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1712 | 88.99 | Sonstiges Sozialwesen, a. n. g. | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1752 | 93.11 | Betrieb von Sportanlagen | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1809 | 96.02 | Friseur- und Kosmetiksalons | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1812 | 96.03 | Bestattungswesen | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1815 | 96.04 | Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1817 | 96.09 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, a. n. g. | X |
Anlage 3 – Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten
(zu § 2 Abs. 4)
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Themen. Die Maßnahmenumfänge und -inhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Je nach spezifischen Anforderungen können die Maßnahmeninhalte weiter differenziert oder ergänzt werden.
Betriebsart | Inhalte | Umfang | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle | Block „Arbeitsmedizin“, u. a.:
| 3 Lehreinheiten zu je 45 Minuten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle | Block „Sicherheitstechnik“, u. a.:
| 3 Lehreinheiten zu je 45 Minuten |
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren und können in Präsenzform, als Selbstlernmaßnahmen oder in kombinierter Form jeweils mit Wirksamkeitskontrolle durchgeführt werden. Eine Zusammenfassung der Blöcke ist zulässig. Bis zum Absolvieren der Motivations- und Informationsmaßnahmen unterliegt der Unternehmer der Betreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer jährlich oder im Abstand von höchstens 5 Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil. Ziel ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und die Motivation aufrechtzuerhalten.
Die Maßnahmenumfänge und -inhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Betriebsart | Inhalte | Umfang | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle |
| Entweder jährlich mindestens 2 Lehreinheiten zu je 45 Minuten oder nach 5 Jahren mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 Minuten |
Die Fortbildungsmaßnahmen können in Präsenzform oder kombiniert mit Selbstlernmaßnahmen durchgeführt werden.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die:
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die:
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme,
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
- Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
- aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
- die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Anlage 4
entfällt
(zu § 2 Abs. 4)
Anhang 1 – Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(zu § 2)
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z. B. Fremdfirmenmitarbeiter).
Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 wird empfohlen, für jeden Leistungserbringer die Hälfte des Summenwertes anzusetzen.
Soweit betriebliche Gründe dafür sprechen, die Grundleistungen in einem anderen Verhältnis aufzuteilen, ist immer ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr je Beschäftigtem, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
Betriebsbegriff
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung.
Anhang zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4
Beispiel 1: Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WZ 2008 Kode | WZ 2008 – Bezeichnung | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/-r) | Zahl der Beschäftigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Krankenhaus | 86.10.1 | Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) | II | 1,5 | 280 | 420 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa: | 420 |
Beispiel 2: Friseur- und Kosmetiksalons | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WZ 2008 Kode | WZ 2008 – Bezeichnung | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/-r) | Zahl der Beschäftigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Friseur- und Haarbearbeitungsunternehmen | 96.02 | Friseur- und Kosmetiksalons | III | 0,5 | 15 | 7,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA und Sifa: | 7,5 |
Errechnung der Grundbetreuungszeiten
Die Grundbetreuungszeit ist in Stunden – die Stunde nicht in Minuten, sondern in Hundertteilen eingeteilt – angegeben, die die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Jahr für je einen Beschäftigten tätig werden müssen.
Einsatzzeit: | 2,50 = 2 Stunden und 30 Minuten im Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1,50 = 1 Stunde und 30 Minuten im Jahr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0,50 = 30 Minuten im Jahr |
Die Anhänge 1 bis 5 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.
Anhang 2 – Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(zu § 4)
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
- 1.
„Spezifische Gefährdungsfaktoren“,
- 2.
„Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen“,
- 3.
„Spezifische Arbeitsverfahren“,
- 4.
„Spezifische Arbeitsstätten“,
- 5.
„Spezifische personalbezogene Themen“.
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Rahmenthema „Biologische Sicherheit“ (5 Lehreinheiten):
- aus dem Themenfeld 1, „Spezifische Gefährdungsfaktoren“:
- spezifische Gefahrstoffe
- Biostoffverordnung
Rahmenthema „Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen“ (9 Lehreinheiten):
- aus dem Themenfeld 2, „Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen“:
- spezifische Arbeitsmittel
- sicherheitstechnische Beurteilung in Werkstätten
- spezielle Maschinen im Garten- und Landschaftsbau
Rahmenthema „Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen“ (7 Lehreinheiten):
- aus dem Themenfeld 3, „Spezifische Arbeitsverfahren“:
- Feuchtarbeiten
- Sprühdesinfektion
- Tätigkeit mit häufigem Blutkontakt
- aus dem Themenfeld 4, „Spezifische Arbeitsstätten“:
- Aufbau- und Ablauforganisation Krankenhaus und Werkstattbereich
- aus dem Themenfeld 5, „Spezifische personalbezogene Themen“:
- persönliche Schutzausrüstung
- Hautpflege
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Die Anhänge 1 bis 5 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.
Anhang 3 – Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben
(zu Anlage 2 Abschnitt 2)
Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.
1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
- Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung
- Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
- Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
- Regelungen zur Durchführung entwickeln
- Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln
- Unterstützung der Führungskräfte
- Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren
- Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
- Hilfsmittel einschl. Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen
- Betriebliche Musterbeispiele entwickeln
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten
- Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen
- Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen
- Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten
- Bei der Dokumentation im Sinne von § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
- Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (auditieren)
- Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts)
- Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
- Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)
- In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
- Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen – unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen
- Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen
- Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen
- Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen
- Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken
- Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)
- Organisatorische Maßnahmen
- Hygienemaßnahmen
- Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
- Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)
- Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen
- Wirkungskontrollen durchführen
- Durchführung überprüfen
- Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen
- Auf neue Gefährdungen überprüfen
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
Zum Beispiel bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
- vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf
- Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen
- Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw.
- Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen
- Bereitstellung erforderlicher PSA
- Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung
- ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen
- auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen einfordern (einschl. Dokumentationen und Nachweise)
- zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere
- Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen
- Erstellung von Betriebsanweisungen
- Entwicklung von Verhaltensregeln
- Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten Insbesondere
- auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken
- auf die Benutzung der PSA hinwirken
3.3 Information und Aufklärung
Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über
- Unfall- und Gesundheitsgefahren
- sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten
- Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
Unterstützen insbesondere bei
- Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Arbeitsschutz
- Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben
- Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer …)
- Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen u. Ä.)
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
Unterstützen insbesondere bei
- Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb
- Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens
- Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und operativen Entscheidungen
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich
- erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
- Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation:
- Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
- Mitwirken bei der Schulung der Ersthelfer
- Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG)
4.4 Kommunikation und Information sichern
Insbesondere unterstützen beim
- Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
- Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere
- in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag)
- für Investitions- und Planungsprozesse
- für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben
- für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)
- für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
- für Instandhaltung (z. B. Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)
- für Einstellung neuer Mitarbeiter, Umsetzung von Mitarbeitern
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei
- Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)
- Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen
- Umgang mit externen Vorgaben zum Arbeitsschutz (Auflagenmanagement)
- Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelfer
- Notfallmanagement, Störfallorganisation
- Unfallmeldewesen
- Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen
Unterstützen insbesondere bei
- der Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
- der Durchführung von Maßnahmen
- der Bewertung von Stand und Entwicklung
- der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen
5 Untersuchungen nach Ereignissen
5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
- Meldepflichtige Unfälle, nichtmeldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden; speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
- Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)
- Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
- Wegeunfälle
5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 Verbesserungsvorschläge
Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur
- Vermeidung der Wiederholung der eingetretenen Unfälle und Erkrankungen und anderer Ereignisse
- Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse
- Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
Beobachtung und Auswertung
- von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung
- der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin bezüglich
- des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
- Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschl. menschengerechter Arbeitsgestaltung
6.2 Beantwortung von Anfragen
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
Insbesondere bei
- Erfüllung spezieller Forderungen (z. B. Explosionsschutz-Dokument)
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
- Prüfung von Geräten nach BetrSichV
- Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG)
- Unterweisung
- Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren
- Freigabe von Anlagen usw. für spezielle Tätigkeiten
- Übertragung von Aufgaben
- Kontrollen für Alleinarbeit
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
Insbesondere zu Themen wie
- Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen
- Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen
- Analysen der Verankerung des Arbeitsschutzes in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen
- Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation
- Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Insbesondere
- Vorbereitung
- Teilnahme
- Auswertungen
9 Selbstorganisation
9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen
9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen
Die Anhänge 1 bis 5 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.
Anhang 4 – Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
(zu Anlage 2 Abschnitt 3)
Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung
Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Arbeitgeber zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Für jedes Aufgabenfeld der nachfolgenden Tabellen sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.
Schritt 1: | Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist. Bei mindestens einem „Ja“ in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilschritt 1.1: | Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach „Trifft zu?“: „Ja“ oder „Nein“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und …) können weitere betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilschritt 1.2: | Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten, und für dieses Aufgabenfeld ist dann eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pro Aufgabenfeld bestimmen: „Betriebsspezifische Betreuung erforderlich?“: „Ja“ oder „Nein“. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilschritt 1.3: | Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses betriebsspezifischer Betreuung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nur wenn einzelne Auslösekriterien auf Grund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Treten temporäre Anlässe betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schritt 2: | Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilschritt 2.1: | Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mithilfe der Spalte „Beschreibung der Leistungen“ in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen inhaltlich zu beschreiben und betrieblich zu vereinbaren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilschritt 2.2: | Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte „Personalaufwand“ jeweils getrennt für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Aufwand soll möglichst als Stunden/pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden. |
B Leistungsermittlung
1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.1 Besondere Tätigkeiten
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen …) | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Arbeiten unter Infektionsgefahren | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Alleinarbeit | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebs sind | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z. B. Lärmquellen) | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, …) bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen im Umgang | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Arbeiten an hohen Masten, Türmen und an anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Unübersichtliches Werksgelände mit innerbetrieblichem Transport und Verkehr | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Beispiel: Umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV – beachte insbes. § 3 Abs. 3 sowie §§ 10 und 14 ff. BetrSichV) | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tätigkeiten mit Potenzialen psychischer und physischer Fehlbeanspruchung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad …) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit …) mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien d) bis g) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: manuelle Handhabung von Lasten (hohe Risikostufe gem. Leitmerkmalmethode) | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: statische Arbeit (z. B. Haltearbeit) | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium i) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Pflichtuntersuchungen erforderlich | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Angebotsuntersuchungen erforderlich | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Wunschuntersuchungen gefordert | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) und b) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend Forderungen in speziellen Vorschriften | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium c) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Personalentwicklungs(PE)-Maßnahmen zum Arbeitsschutz | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium d) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Besondere Personengruppen (Schwangere, Jugendliche …) | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium e) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Einsatz von Zeitarbeitnehmern | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium f) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe behinderter Menschen | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium g) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Wiedereingliederung von Beschäftigten | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung der Leistungen für Auslösekriterium h) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, verursacht durch Dritte (z. B. Kinder, Schüler, Studenten, Publikumsverkehr, Kunden …) | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Hoher Anteil von älteren Beschäftigten | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Divergenz zwischen Fähigkeitsprofil der Beschäftigten und Anforderungsprofil durch die Arbeitsaufgabe unter den Bedingungen alternder Belegschaften | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Defizite in der altersadäquaten Arbeitsgestaltung | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Entwicklung des Führungsverhaltens unter den Bedingungen älter werdender Belegschaften | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Überdurchschnittlich hoher Krankenstand (Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens, vergleichbare Betriebe, Branchendurchschnitt) | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Nicht hinreichende Angebote zu betrieblichen Aktivitäten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit (Rückenschulen, Pausengymnastik …) | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Unzureichende Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis c) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Betreiben eines Gesundheitsmanagements | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis i) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige/neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige/neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Es sind grundlegend veränderte Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Es entstehen neue Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige/neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung andersartige/neue Risiken sind zu erwarten | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Neuartige Gefahrenquellen können auftreten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Es bestehen keine standardisierten Lösungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation/das arbeitsschutzgerechte Verhalten zu erwarten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Es wird eine völlig veränderte Organisation erforderlich | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Es entstehen neue Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis g) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation, soweit Bedarf über die Grundbetreuung hinaus besteht | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Grundlegende Veränderungen zur Integration des Arbeitsschutzes in das Management | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Integration des Arbeitsschutzes in bestehende Managementsysteme | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis d) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis e) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Auswertung überbetrieblich auftretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien …) | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung/Bekämpfung von Gefährdungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Neuartige Ansätze zur Stärkung von Gesundheitsfaktoren | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Auslösekriterien | Aufwandskriterien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung | Trifft zu | Beschreibung der Leistungen insgesamt für Auslösekriterien a) bis j) | Personalaufwand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ja | Nein | BA | Sifa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen | [_] | [_] |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits-/gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung/Qualifizierung im Arbeitsschutz | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwer wiegenden Unfällen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Gesundheitsförderung | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) | Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes usw. | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) | Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) | Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) | Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur) | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) | Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) | … | [_] | [_] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: | Personalaufwand in Stunden für das Aufgabenfeld insgesamt (siehe Teilschritt 2.2): | Std. | Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich | Ja [_] | Nein [_] |
Die Anhänge 1 bis 5 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.
Anhang 5
Zuordnung der Unternehmensarten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu den Betreuungsgruppen nach Anlage 2 Abschnitt 2 und 4. Hinweis: Anhang 5 ist rechtlich nicht verbindlich.
Unternehmensart | WZ 2008 Kode | Betreuungsgruppe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeinbildende Schulen | 85.31.1 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeine Krankenhäuser | 86.10.1 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Altenwohnheime, Altenwohnungen | 87.30 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alternative Heilmethoden | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Hospizarbeit | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Apotheken | 47.73 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsassistenz, Integrationshilfe | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsmedizinische Dienste, Arbeitssicherheit | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ärztliche Notfalldienste | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Allgemeinmedizin, praktische Ärzte | 86.21 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Anästhesiologie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Augenheilkunde | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Chirurgie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Dermatologie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen für Kinder- und Jugendmedizin | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen für Psychotherapie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Gynäkologie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Innere Medizin | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Laboratoriumsmedizin | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Lungenkrankheiten | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Neurochirurgie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Neurologie und Psychiatrie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Orthopädie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Pathologie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Radiologie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen Urologie | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen, übrige, mit OP | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arztpraxen, übrige, ohne OP | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus-/Fortbildungsstätten Gesundheitswesen | 85.32 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft | 85.32 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beratungs- und Betreuungsstellen | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berufliche Bildungseinrichtungen | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berufsbetreuer/Betreuungsvereine | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berufsbildungswerke | 85.32 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berufsförderungswerke | 85.32 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berufsschulen | 85.32 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschäftigungs-/Qualifizierungsprojekte | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bewegungstherapeuten, Motopäden u. Ä. | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Blutspendedienste/-banken | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dialysezentren | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diätassistenz | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dozenten Fachgebiet Gesundheitswesen | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Druckkammerbehandlung | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergotherapeuten | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fachhochschulen | 85.32 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fachkrankenhäuser | 86.10.1 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fahrdienste für ältere und behinderte Menschen | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Familienbildungsstätten, Familientreffs | 85.50 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Forschung medizinische Ausrichtung | 72.19 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Forschung pharmakologische Ausrichtung | 72.19 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Forschung Veterinärmedizin | 72.19 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Forschung zahnmedizinische Ausrichtung | 72.19 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Forschungszentren, übrige | 72.19 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Friseur- und Haarbearbeitungsunternehmen | 96.02 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Friseurfachschulen | 85.32 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fußreflexzonenmassage, Reflexologie | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebäudemanagement für Heime und Wohneinrichtungen | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebäudemanagement für stationäre ärztliche Einrichtungen | 86.10.1 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gebäudemanagement (Vereine und Stiftungen) | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geschäfts- und Verwaltungsstellen | 87.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Haarinstitute | 96.02 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hallen- und Freibäder | 93.11 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hebammen/Entbindungspfleger | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heileurythmisten | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heilpädagogik/-erziehungspflege | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heilpraktiker | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heime der Familienhilfe/Frauenhäuser | 87.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heime der Kinder- und Jugendhilfe | 87.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hilfsberufe der ärztlichen Versorgung | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hygieneinstitute/Lebensmitteluntersuchung | 71.20 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kieferorthopäden | 86.23 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosmetikbetriebe, Sonnenstudios u. Ä. | 96.02 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosmetikfachschulen | 85.32 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Krankenhäuser | 86.10.1 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Küche für Heime und Wohneinrichtungen | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Küche für stationäre ärztliche Einrichtung | 86.10.1 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Küche für Stiftung, Vereine usw. | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kunst- und Musiktherapeuten | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kurkliniken/Sanatorien | 86.10.3 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Laboratoriumsdiagnostik | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Labore, medizinische Forschung | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Labore, naturwissenschaftliche Forschung | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Labore, übrige | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Labore, Zahntechnik | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lern-/Legasthenietherapeuten | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Logopäden/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mahlzeitendienste | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Masseure, medizinische Bademeister | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Medizinische Dienste der Krankenversicherung u. Ä. | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Medizinische Dienstleistungsunternehmen | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Medizinische Versorgungszentren | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mobile und ambulante soziale Dienste | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mutterhäuser, Schwestern-/Bruderschaften | 87.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Notärzte | 86.22 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Parapack-Institute, Kurpacker | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pathologieinstitute | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pflege-/Krankenheime, stationäre Hospize | 87.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Physiotherapeuten/Krankengymnasten | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Podologie/Medizinische Fußpflege | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Psychiatrische Krankenhäuser | 86.10.1 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Psychologen | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Psychologen mit HPG-Anerkennung | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Psychologische Psychotherapeuten | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rehaeinrichtungen (ambulant) | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Reittherapeuten | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rettungsdienste, Krankentransporte | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Saunabetriebe | 96.04 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schädlingsbekämpfer, Hygiene/Desinfektion | 81.29.2 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Selbsthilfe-/Helfergruppen | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sonder-/Förderschulen, allgemein bildend | 85.31 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stationäre Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen | 86.10.3 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stationäre Hilfen für psychisch Kranke/Menschen mit Behinderung | 87.20 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tageseinrichtung für Menschen mit Behinderung/Sonderkindergärten | 88.10.1 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tageseinrichtungen für Kinder | 85.10 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tageseinrichtungen für Senioren | 88.10.1 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tagesfreizeitstätten für Jugendliche | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tageskliniken, Nachtkliniken | 86.10.1 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tagespflege | 88.91 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tagesstätten für Personen in besonderen sozialen Situationen | 88.10.1 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tätowier-/Piercingstudios | 96.09 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Thanatologen | 96.03 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Therapeuten, sonstige | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierärztliche Hausapotheken | 75.00 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierärztliche Unternehmen, sonstige | 75.00 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierarztpraxen oder -kliniken, gemischt | 75.00 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierarztpraxen/-kliniken, Großtiere | 75.00 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierarztpraxen/-kliniken, Kleintiere | 75.00 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tierbehandler, -heilpraktiker, Hufpflege u. Ä. | 75.00 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Visagisten, Typstylisten | 96.02 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vollzeit-/Bereitschaftspflege | 87.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorsorgeeinrichtungen (ambulant) | 86.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wäscherei für stationäre ärztliche Einrichtungen | 86.10.1 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wäscherei für Heime und Wohneinrichtungen | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wäscherei für Stiftungen, Vereine usw. | 88.99 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen | 88.10.2 | II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wohnheime | 87.90 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahnarztpraxen | 86.23 | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahnmedizinische Hilfsberufe | 86.90 | III |
Anhang 6 – Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
> Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407)
Anhang EV
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1029)
– Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) –
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
…
- 12.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), mit folgenden Maßgaben:
- a)
Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.
- b)
Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
- c)
Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
- d)
Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
- aa)
0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,
- bb)
0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen ist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,
- cc)
1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jährlichen oder kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind.
- aa)
- e)
Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
- aa)
0,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,
- bb)
1,5 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit mittleren Gefährdungen,
- cc)
3,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit hohen Gefährdungen,
- dd)
4,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit sehr hohen Gefährdungen.
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Strahlenschutzes, zu lösen sind.
- aa)
- f)
Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind.
- g)
Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.) anzuwenden.
- a)