DGUV Vorschrift 64: Schwimmende Geräte
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für schwimmende Geräte auf Binnengewässern.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Schwimmende Geräte sind:
Schwimmkörper oder Schiffskörper mit ständig auf ihnen vorhandenen oder vorübergehend auf sie verbrachten Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen.
(2) Wasserfahrzeuge mit Ladegeschirr (Lademast und Ladebaum), die der Güterbeförderung dienen, und Schwimmdocks gehören nicht zu den schwimmenden Geräten.
zu § 2 Abs. 1:
Fördergeräte sind z. B. Stetigförderer, Getreideheber; Arbeitsmaschinen sind z. B. Bagger (auch Saugbagger), Spüler, Rammen und andere Baumaschinen aller Art.
zu § 2 Abs. 2:
Für Wasserfahrzeuge mit Ladegeschirr siehe UVV „Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern“ (BGV D19)
Allgemeine Anforderungen
§ 3 außer Kraft
II. Bau und Ausrüstung
A. Allgemeines
§ 3a Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG
(1) Für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und für schwimmende Geräte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655 EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnitts die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
zu § 3a :
Schwimm- oder Schiffskörper, die nur dazu dienen, Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen aufzunehmen und zum Zweck der Ortsveränderung unabhängig vom Arbeitsverfahren zu bewegen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG).
zu § 3a Abs. 2:
Beschaffenheitsanforderungen für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- und Schiffskörpern enthalten die Bestimmungen der §§ 17 , 18 Abs. 1 und § 19 .
§ 4 Kennzeichnung
An schwimmenden Geräten müssen dauerhaft, gut lesbar und zugänglich folgende Angaben für den Schwimmkörper (Schiffskörper) angebracht sein:
– | Hersteller oder Lieferer |
– | Baujahr |
– | Baunummer. |
§ 5 Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit
(1) Der Unternehmer darf ein schwimmendes Gerät erst in Betrieb nehmen, nachdem die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit des Gerätes rechnerisch nachgewiesen und der Nachweis durch einen Sachverständigen geprüft ist. Der Nachweis ist mit Unterschrift des Ausfertigers und Prüfvermerk des Sachverständigen an die Berufsgenossenschaft zu senden. Der Ausfertiger des Nachweises und der Sachverständige dürfen nicht dieselbe Person sein.
(2) Ist es aus zeitlichen Gründen nicht möglich, den Nachweis nach Absatz 1 vor Inbetriebnahme zu erbringen, so ist es zulässig, den Betrieb aufzunehmen, wenn das schwimmende Gerät hinsichtlich der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit unter Aufsicht eines Sachverständigen praktisch erprobt worden ist. Der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzureichen, wenn das schwimmende Gerät in der der praktischen Erprobung zugrunde gelegten Zusammenstellung weiter betreiben werden soll.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend nach Änderungen eines schwimmenden Gerätes, die die Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflußt haben können.
(4) Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind:
- Sachverständige der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften,
- Sachverständige, die von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestellt sind,
- Sachverständige, die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt sind
oder
4. Sachverständige, die von der Berufsgenossenschaft anerkannt sind.
zu § 5 :
Für den Nachweis der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit und für die praktische Erprobung der Kentersicherheit wird auf die „Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte“ (ZH 1/137) verwiesen.
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Baues von Wasserfahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweise schwimmender Geräte prüfen und gutachtlich beurteilen können.
§ 6 Sicherheitsabstand und Neigungswinkel
(1) Durch die zulässige Höchstlast gekrängte oder getrimmte Schwimmkörper (Schiffskörper) müssen an der am tiefsten eintauchenden Stelle zwischen der Wasserfläche und der Oberkante der Bordwand oder des Decks einen Sicherheitsabstand von mindestens 300 mm, auf witterungsgefährdeten oder schnellfließenden Binnengewässern von mindestens 500 mm haben. Der Neigungswinkel gekrängter oder getrimmter Schwimmkörper darf nicht mehr als 5° betragen.
(2) Der Sicherheitsabstand muß auf den Außenseiten des Schwimmkörpers (Schiffskörpers) durch Marken gekennzeichnet sein.
zu § 6 Abs. 1:
Der Sicherheitsabstand am Schwimmkörper (Schiffskörper), der als ein Mindestabstand nicht unterschritten werden darf, ist abhängig von der Wellenhöhe des Gewässers, auf dem das Gerät betrieben wird. Besteht die Gefahr, daß Schwimmkörper durch Wellen vollaufen oder die Stabilität durch das Überspülen des Decks ungünstig beeinflußt werden kann, ist der Sicherheitsabstand entsprechend zu vergrößern.
Bei Geräten auf schnellfließenden Gewässern, vor denen Stauwellen hoch auflaufen können und bei Geräten, die wechselweise auf verschiedenen Binnengewässern mit unterschiedlichen Wellenhöhen eingesetzt werden, ist eine den Wellen entsprechende größere Bemessung des Sicherheitsabstandes unerläßlich.
Schnellfließende Binnengewässer sind z. B. Flüsse mit Strömungsgeschwindigkeiten von etwa 1,2 m/s oder mehr.
zu § 6 Abs. 2:
Diese Förderung ist erfüllt, wenn als Marken waagerechte rote Striche von etwa 300 mm Länge und 40 mm Höhe aufgebracht werden, die dauerhaft, z. B. durch Körnerschläge, markiert sind. Die Unterkante der Marke bezeichnet die zulässige tiefste Eintauchung des Schwimmkörpers oder Schiffskörpers bei Krängung oder Trimmung durch die Höchstlast. Art und Ausführung der Marken müssen behördlichen Bestimmungen entsprechen, soweit solche erlassen sind.
§ 7 Kennzeichnung von Gefahrenstellen
Gefahrenstellen, die nicht beseitigt oder abgesperrt werden können, müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
zu § 7 :
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Gefahrenstellen durch gelb/schwarz gestreifte Warnanstriche oder deutlich sichtbare und gut lesbare Warnschilder gekennzeichnet sind. Siehe hierzu auch UVV „Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)
§ 8 Alarmanlage
Auf schwimmenden Geräten, die auf Gewässern mit Schiffsverkehr eingesetzt sind, muß eine Alarmanlage vorhanden sein, durch die im Falle der Gefahr die gesamte Besatzung gewarnt werden kann.
zu § 8 :
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
- lauttönende Klingeln, Hupen, Hörner vorhanden sind, deren Ton nicht mit den Tönen von Warnanlagen für andere Zwecke verwechselt werden kann,
- Tongeber so angebracht und verteilt sind, daß die Besatzungsmitglieder an Deck und in allen Räumen, in denen sie sich aufhalten oder in denen sie beschäftigt sind, wie Unterkunftsräumen, Maschinenräumen, auch bei Lärm mit Sicherheit gewarnt werden,
- Bedienungselemente der Tongeber an mehreren leicht zugänglichen Stellen an Deck, im Steuerstand und im Bedienungsstand der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen deutlich gekennzeichnet vorhanden sind, so daß sie im Falle der Gefahr ohne Verzögerung erreicht und betätigt werden können.
§ 9 Landverbindung
Zum Erreichen oder Verlassen von schwimmenden Geräten müssen ein Laufsteg oder Landsteg mit mindestens einseitig angebrachtem Geländer oder geeignete Boote in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
zu § 9 :
Geeignete Boote sind z. B. Beiboote nach DIN 83 503 „Binnenschiffbau; Beiboote“. Arbeits- und Verkehrsboote sind nur dann geeignet, wenn sie den gleichen Reserveauftrieb und die gleiche Stabilität wie Beiboote haben. Die Vorschrift schließt die Verwendung von Versorgungsfahrzeugen als geeignete Landverbindung nicht aus.
B. Schwimmkörper (Schiffskörper)
§ 10 Kollisions- und Heckschotte
Schwimmkörper (Schiffskörper) schwimmender Geräte, die auf Gewässern mit Schiffsverkehr eingesetzt sind, müssen wasserdichte Kollisions- und Heckschotte haben.
§ 11
Tragkonstruktion der Decks
Die Tragkonstruktion der Decks und der Decksbelag müssen so beschaffen sein, daß sie die auf sie wirkenden Belastungen durch die Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen oder Arbeitsbühnen aufnehmen.
§ 12
Verkehrsgänge (Gangborde, Laufgänge)
Verkehrsgänge, wie Gangborde, Laufgänge, müssen eine lichte Breite von mindestens 500 mm haben; dieses Maß darf nur durch Poller, Klampen und Stützen auf höchstens 300 mm verengt sein.
§ 13
Rutschsicherheit
Decks, Verkehrsgänge, Laufstege, Aufstiege, Arbeitsbühnen, Podeste und Pollerdeckel müssen rutschsicher sein.
zu § 13 :
Rutschsicher sind z. B.:
- Warzen-, Raupen-, Tränenbleche (Riffelblech ist nicht rutschsicher),
- Gitterroste,
- nicht lackiertes Holz,
- rutschsichere Anstrichmittel oder Spachtelmassen.
§ 14 Geländer
(1) Die Kanten der Decks müssen – soweit es der Betrieb zuläßt – so gesichert sein, daß Personen nicht über Bord fallen können.
(2) Mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste und Laufstege müssen – soweit es der Betrieb zuläßt – Geländer haben.
zu § 14 :
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
- feste Geländer (Relinge) oder Schanzkleider in den Bereichen der Deckskanten angebracht sind, in denen der Betrieb durch sie nicht behindert ist. Feste Geländer (Relinge) sind Geländer aus einer Rohrkonstruktion oder feststehende Stützen mit Drahtdurchzügen, die weder zum Klappen noch zum Losnehmen eingerichtet sind;
- Geländer zum Klappen oder Losnehmen in den Bereichen der Deckskanten vorhanden sind, in denen der Betrieb durch die Geländer zeitweilig behindert ist. Diese Geländer dürfen jedoch nur während der Dauer der Behinderung niedergelegt oder entfernt sein.
Geländer oder Schanzkleider dürfen nur in den Bereichen der Deckskanten fehlen, in denen der Betrieb durch sie ständig behindert ist. Bei Überführungsfahrten behindern Geländer den Betrieb im allgemeinen nicht. Während dieser Zeit müssen deshalb Geländer auch in den Bereichen der Deckskanten angebracht sein, in denen sonst keine vorhanden zu sein brauchen.
Siehe hierzu auch DIN 810 „Binnenschiffbau; Geländer für Decks;
Anforderungen, Bauarten, Konstruktion“.
Zu den Deckskanten gehören auch die Kanten der Decks an Eimerleiter- und Saugrohrschlitzen und an ähnlichen Öffnungen im Schwimmkörper (Schiffskörper),
z. B. Öffnungen zum Durchführen von Tiefgreifern.
Für die Geländer an mehr als 1 m über Deck oder über Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste und Laufstege gilt das oben Gesagte sinngemäß; ausgenommen sind jedoch die Laufstege über Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzen. Diese müssen nach § 32 stets Geländer auf beiden Seiten haben.
§ 15 Fußleisten, Wasserabläufe
Die Kanten der Decks müssen Fußleisten haben, wenn nicht Schanzkleider vorhanden sind. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
§ 16 Einstiegluken und Eingänge
Einstiegluken und Eingänge zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.
zu § 16 :
Als Oberwagen werden hier die Teile von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen bezeichnet, die sich um Königszapfen drehen und die Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen, die auf Rädern oder Raupenketten fahren.
C. Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen
§ 17 Sicherheitsabstand
Zwischen den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen und den Kanten der Decks, den Aufbauten, Aufstiegen, Lukensüllen, Pollern, Geländern, Winden und ähnlichen Einrichtungen muß allseitig ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm vorhanden sein.
§ 18 Überlastsicherung, Warneinrichtung
(1) Abweichend von den für Auslegerkrane geltenden Unfallverhütungsvorschriften brauchen schwimmende Auslegerkrane nicht mit einer Überlastsicherung ausgerüstet zu sein.
(2) Die Auslegerkrane müssen eine Warneinrichtung haben, die dem Bedienungsmann (Kranführer) ein Überschreiten des zulässigen Neigungswinkels nach § 6 Abs. 1 anzeigt.
§ 19 Schüttklappen und Förderbänder
(1) Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, daß Personen durch herabfallendes Fördergut nicht verletzt werden können.
(2) Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.
zu § 19 Abs. 2:
Einrichtungen zum Heben und Senken sind z. B. Winden, Flaschenzüge, Auffangvorrichtungen können außer Ketten, Seile, Arretierungen z. B. auch Auf bauten sein, die nicht begangen werden.
III. Prüfung
§ 20 Prüfung
(1) Schwimmende Geräte sind aus gegebenem Anlaß, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und betriebssicher sind.
(2) Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greiferbaggern sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten, die die Stabilität oder die Festigkeit beeinflussen, durch einen Sachverständigen einer Probebelastung zu unterziehen.
(3) Sachverständige für die Durchführung der Probebelastung sind:
- die Sachverständigen der Technischen Überwachung,
- die im § 5 Abs. 4 genannten Sachverständige
(4) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absätzen 1 und 2 müssen von dem Sachverständigen oder Sachkundigen in ein Prüfbuch1 eingetragen werden.
_______________
1 Prüfbuch für schwimmende Geräte, zu beziehen durch die Berufsgenossenschaft.
zu § 20 Abs. 1:
Sachkundige sind z. B. Betriebsingenieure, Inspektoren, Meister.
zu § 20 Abs. 2:
Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Probebelastung in betriebsmäßig ausgerüstetem Zustand des Gerätes in möglichst stromlosem Wasser bei höchstens Windstärke 2 (nach Beaufort) mit der im nächsten Absatz genannten Prüflast in allen Bewegungen der Hebezeuge, Löffel- und Greiferbagger in der ungünstigsten Stellung der Last mit der im Betrieb erforderlichen Vorsicht durchgeführt wird.
Die Prüflast beträgt:
- bei einer zulässigen Höchstlast bis zu 20 t das 1,25fache der zulässigen Höchstlast,
- bei einer zulässigen Höchstlast von mehr als 20 t bis zu 50 t die zulässige Höchstlast + 5 t,
- bei einer zulässigen Höchstlast von mehr als 50 t das 1,1fache der zulässigen Höchstlast.
zu § 20 Abs. 3 a):
Die Technischen Überwachungs-Vereine; außerdem im Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen die Technischen Überwachungsämter.
IV. Betrieb
§ 21 Bedienung
Schwimmende Geräte dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die sachkundig sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Mindestens eine Person der Besatzung muß mit dem Gewässer, auf dem das Gerät eingesetzt ist, vertraut sein.
§ 22 Meldung von Mängeln, Einstellen des Betriebes
Der Geräteführer hat Mängel am schwimmenden Gerät dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Geräteführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei Beschädigungen, die Leben und Gesundheit der Beschäftigten gefährden können, hat er den Betrieb sofort einzustellen.
§ 23 Sicherung gegen Verrutschen
Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit den Schwimmkörpern verbunden sind, müssen gegen Verrutschen gesichert werden. Fahrbahnen müssen sicher begrenzt werden.
§ 24 Belastung
(1) Die zulässige Höchstlast darf nicht überschritten werden. Bei höherer Windstärke als der Stabilitätsrechnung zu Grunde gelegt ist, dürfen Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen nicht belastet werden.
(2) Bei Grundberührung des Schwimmkörpers (Schiffskörpers) dürfen Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nicht belastet werden; belastete Einrichtungen sind sofort zu entlasten. Dies gilt nicht für Eimerketten-Schwimmbagger, für Saugbagger, für Spüler, für Rammen beim Ziehen von Spundbohlen oder Pfählen und für schwimmende Geräte, die zur Durchführung der Arbeiten auf Grund gesetzt werden müssen und die dafür entsprechend gebaut sind.
§ 25 Schrägziehen und Losreißen von Lasten
(1) Lasten dürfen mit den Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen nicht schräg gezogen oder geschleift werden.
(2) Festsitzende Lasten dürfen nur mit Zustimmung und in Gegenwart des Unternehmers oder seines Beauftragten losgerissen werden.
(3) Vor dem Losreißen festsitzender Lasten sind bewegliche Ausleger gegen unbeabsichtigtes Zurückschlagen zu sichern.
(4) Für Rammen gelten Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beim Ziehen von Spundbohlen oder Pfählen nicht.
zu § 25 Abs. 3:
Sicherungen gegen Zurückschlagen sind z. B. Federstopper, Tauen.
§ 26 Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und Nebel
Bei Dunkelheit und Nebel dürfen schwimmende Geräte nur betrieben oder verfahren werden, wenn der Arbeitsbereich oder das Fahrwasser ausreichend erkennbar ist.
§ 27 Abstellen von Gegenständen
Gegenstände, z. B. Greifen, Löffel, Lasten, dürfen nur so abgestellt werden, daß zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm vorhanden ist.
§ 28 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen
(1) Vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte sind bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Losschlagen, Verschieben oder Verrutschen zu sichern.
(2) An Deck abgestellte Gegenstände, z. B. Greifer, Löffel, Lasten, sind gegen Verrutschen und Umfallen zu sichern.
§ 29 Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern
Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder dürfen nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben oder abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.
§ 30 Begehen von Einstiegluken und Eingängen
Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, dürfen während des Betriebes nicht begangen werden.
§ 31 Instandsetzungs-, Änderungs- und Reinigungsarbeiten
(1) Instandsetzungs-, Änderungs- und Reinigungsarbeiten dürfen während des Betriebes an bewegten Teilen der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nicht vorgenommen werden.
(2) Bei Instandsetzungs-, Änderungs- und Reinigungsarbeiten an oder in der Nähe von Teilen der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen, die sich bewegen können, sind diese gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen zu sichern.
(3) Vor Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten hat der Unternehmer oder sein Beauftragter dafür zu sorgen, daß im Gefahrbereich liegende Arbeitsstellen abgesperrt und deutlich sichtbar gekennzeichnet werden; die Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen ist zu überwachen.
(4) Nur der Unternehmer oder sein Beauftragter darf ein schwimmendes Gerät nach Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten für den Betrieb wieder freigeben. Vorher hat er sich davon zu überzeugen, daß sich die gesamte Anlage wieder in betriebssicherem Zustand befindet und daß alle an den Arbeiten beteiligten Personen die Gefahrenbereiche verlassen haben.
zu § 31 Abs. 2:
Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen sind z. B. Feststellvorrichtungen, Sicherungsketten, Sicherungsstropps, Abkuppeln von Wellenleitungen.
V. Zusätzliche Bestimmungen für Eimerkettenschwimmbagger, Saug- und Spülbagger
§ 32
(1) Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muß ein Laufsteg von mindestens 500 mm Breite mit Geländer an beiden Seiten vorhanden sein.
(2) Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen:
Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten! |
(3) Der Eimerleiter- und Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 33
Ordnungswidrig im Sinne des § § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 3a Abs. 2 Satz 2 ,
§§ 4 , 5 Abs. 1 Sätze 1und 2 und § 5 Abs. 2 und 3 ,
§§ 6 bis 17 ,
§ 18 Abs. 2 bis § 25 Abs. 3 ,
§§ 26 bis 31 oder
§ 32
zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 34
Abweichend von § 61 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VGB1) hat die Prüfung des Nachweises nach § 5 Abs. 1 für schwimmende Geräte, die am 1. April 1985 bereits betrieben wurden, bis zum 31. März 1986 zu erfolgen.
zu § 34 :
Für schwimmende Geräte, die am 1. April 1985 bereits betrieben wurden, ist die Forderung der Prüfung des Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweises (Stabilitätsberechnung) erfüllt, wenn dieser mit einem Prüf- oder Sichtvermerk der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft versehen ist.
§ 35
(1) Die Bestimmungen der §§ 4 , 12 und 16 gelten nicht für schwimmende Geräte, die beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift betrieben werden.
(2) Die Bestimmung des § 10 gilt nicht für schwimmende Geräte mit Schwimmkörpern (Schiffskörpern) bis zu 20 m Länge, die beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift betrieben und zum Wechsel des Einsatzortes über Land befördert werden, soweit das Heckschott betroffen ist.
(3) Die Bestimmung des § 17 gilt nicht für schwimmende Geräte, die beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift betrieben werden und deren Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen fest mit den Schwimmkörpern zusammengebaut sind, wenn unverhältnismäßig große technische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten der Durchführung der Änderung entgegenstehen.
§ 36
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.
Erster Nachtrag
Dieser Nachtrag tritt am 1. April 1985 in Kraft
Zweiter Nachtrag
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Dritter Nachtrag
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft am 1. Januar 2012 in Kraft.